§125: Formmangel

Ich habe ja nun bisher keinen Hehl daraus gemacht, dass Wirtschaftsrecht nicht mein Lieblingskurs ist. Ein trockenes Thema, trocken vorgetragen, stimuliert mich nunmal nicht besonders. Um ganz ehrlich zu sein: Der Dozent stört mich erheblich beim Sudoku-Lösen.
Ganz verantwortungslos bin ich dennoch nicht und jedesmal, wenn ich eine Paragraphennummer höre, klebe ich einen kleinen blauen Post-It-Streifen (danke für das durchdachte Geburtstagsgeschenk!) an die entsprechende Stelle im BGB oder HGB und notiere das Thema des gekennzeichneten Gesetzestextes auf der herausragenden Lasche. Nicht nur das: Ich markiere mit gelbem Textmarker sämtliche im Unterricht angesprochenen Paragraphen – schließlich umfasst das Post-It „Widerrufsrecht“ mehrere Nummern und wenn für die komplette Übersicht des Themas die Doppelseite gewechselt werden muss, notiere ich mir in gelb ein „b.w.!“ am Seitenrand. Ich unterstreiche die Worte im Text, die unser Dozent für eine korrekte Auslegung als wesentlich empfindet und mache mir Notizen wie „§309 gilt vor §308 vor §307“ oder „muss beidseitig sein!“ oder „nicht bei Betrug – dann gilt §142„. Kurz: Meine Gesetzesbücher entwickeln sich zu einer wertvollen Hilfe für die Klausur.
Wenn unser Dozent nun nicht gestern gesagt hätte, dass wir nicht hinein schreiben dürfen. Nun bin ich noch am Hadern, ob ich mir a.) ein neues Gesetzesbuch kaufe, alles außer den Notizen übertrage und es so mit in die Klausur nehme oder b.) die Notizen mit der Korrekturmaus auslösche (evtl. könnte man sie dann noch von der Rückseite lesen, das wäre nett…) oder c.) es einfach riskiere.
Alles in allem fühle ich meine fleißige Mitarbeit jedenfalls nicht gewertschätzt. So ein Mist.

2 Antworten auf „§125: Formmangel“

  1. Keine Panik. Verweise(!) sind erlaubt, allerdings keine Kommentare oder ausführliche Notizen. Zur Not frag Deinen Prof, der wird es genau wissen 🙂

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